Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 320

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 320

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte

Paragraph 320,
  1. Absatz einsWer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
    1. Ziffer eins
      eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
    2. Ziffer 2
      ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien errichtet oder betreibt,
    3. Ziffer 3
      Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
    4. Ziffer 4
      für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet oder
    5. Ziffer 5
      unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen
    1. Ziffer eins
      ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
    2. Ziffer 2
      ein Beschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union,
    3. Ziffer 3
      ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
    4. Ziffer 4
      eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer internationalen Organisation
    durchgeführt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002.

Schlagworte

Neutralität, Kampf, Wissentlichkeit, Flugzeug, Kreditgewährung, Telefon, Funkgerät, Fernschreiber, Telefax, Kriegsmaterial, Waffen, Söldner, Wasserfahrzeug, Landfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40033832

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P320/NOR40033832

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