Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 308

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 308

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verbotene Intervention

Paragraph 308, (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers oder ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
  2. Absatz 3Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.

Anmerkung

Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IX Z 4 EGVG, BGBl.
Nr. 50/1991, sowie nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV RGBl.
Nr. 114/1857, strafbar.
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte

Einflußnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12040606

Alte Dokumentnummer

N2199853599L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P308/NOR12040606

Navigation im Suchergebnis