Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 306

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 306

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geschenkannahme durch Sachverständige

Paragraph 306,

Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte





Bestechlichkeit, Bestechung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12040603

Alte Dokumentnummer

N2199853596L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P306/NOR12040603

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