Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Notwehr

Paragraph 3,
  1. Absatz einsNicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
  2. Absatz 2Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Absatz eins,) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Rechtfertigungsgrund, Putativnotwehr, Notwehrüberschreitung, Rechtsgutgefährdung, Rechtswidrigkeit, Notwehrfähigkeit, Nothilfe, Unangemessenheit

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029544

Alte Dokumentnummer

N2197414996T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P3/NOR12029544

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