Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 280

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 280

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Ansammeln von Kampfmitteln

Paragraph 280,
  1. Absatz einsWer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.

Anmerkung

Vgl. auch V BGBl. Nr. 624/1977.

Schlagworte

Munition, Militärausrüstung, Schußwaffe, Hiebwaffe, Stichwaffe, Militärwaffe, Ansammlung, Waffenlager, Waffensammlung, tätige Reue, Erfolgsabwendung, Waffengesetz 1996

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039334

Alte Dokumentnummer

N2199744493L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P280/NOR12039334

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