Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 223
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Zwölfter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
Urkundenfälschung
§ 223.Paragraph 223,
(1)Absatz einsWer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
Anmerkung
Siehe auch §§ 232, 237, 238, 258, 266.
Schlagworte
Dokument, Schrift, Beglaubigung, Scheckkarte, Kontoauszug
Im RIS seit
18.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173705