Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 21

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum

Paragraph 21,
  1. Absatz einsWer eine Tat nach Absatz 3, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (Paragraph 11,) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Absatz 3, begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
  3. Absatz 3Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Absatz eins, auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) begangen.

Anmerkung

1. Verfahrensrechtliche Regelungen in den §§ 429 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Vollzugsrechtliche Regelungen in den §§ 157 f, 164 ff StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
3. ÜR: Art. 6, BGBl. I Nr. 223/2022

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40250127

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P21/NOR40250127

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