Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Erweiterter Verfall

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2) Ist eine rechtswidrige Tat nach den Paragraphen 165,, 278, 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
  3. Absatz 3) Paragraph 20, Absatz 2 bis Absatz 4, StGB gilt entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40123658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20b/NOR40123658

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