Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20a
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Unterbleiben des Verfalls
§ 20a.Paragraph 20 a,
(1)Absatz einsDer Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.Der Verfall gegenüber einem Dritten nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
(2)Absatz 2Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
(3)Absatz 3Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C,
BGBl. I Nr. 136/2004
Schlagworte
Sanktion, Gewinnabschöpfung, Verbandshaftung, Erwerbsgesellschaft, Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip, Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr, Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Schadenersatz, Wiedergutmachung
Im RIS seit
28.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40123657