Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 20a

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterbleiben des Verfalls

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDer Verfall gegenüber einem Dritten nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
  2. Absatz 2Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
    2. Ziffer 2
      soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
    3. Ziffer 3
      soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
  3. Absatz 3Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004

Schlagworte

Sanktion, Gewinnabschöpfung, Verbandshaftung, Erwerbsgesellschaft, Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip, Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr, Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Schadenersatz, Wiedergutmachung

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40123657

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20a/NOR40123657

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