Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 20

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verfall

Paragraph 20,
  1. Absatz eins1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
  3. Absatz 3Soweit die dem Verfall nach Absatz eins, oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (Paragraphen 110, Absatz eins, Ziffer 3,, 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Absatz eins und Absatz 2, erlangten Vermögenswerten entspricht.
  4. Absatz 4Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

Sanktion, Gewinnabschöpfung, Erwerbsgesellschaft, Verbandshaftung, Härteklausel, Unternehmenshaftung, Genossenschaft, Nettoprinzip, Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Beweislastumkehr, Bescheinigungslastumkehr, vermögensrechtliche Unrechtsfolge

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40123656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20/NOR40123656

Navigation im Suchergebnis