Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 153b

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153b

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Förderungsmißbrauch

Paragraph 153 b,
  1. Absatz einsWer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Nach Absatz eins, ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (Paragraph 74, Absatz 3,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 74, Absatz 3,) begeht.
  3. Absatz 3Wer die Tat in bezug auf einen 5 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer die Tat in bezug auf einen 300 000 Euro übersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird; ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und Zuschüsse nach Paragraph 12, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften sowie anderer Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften.

Anmerkung

EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40219964

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153b/NOR40219964

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