Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 146
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Betrug
§ 146.
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Betrug
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029690
Alte Dokumentnummer
N2197415142T