Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Paragraph 123,
  1. Absatz einsWer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Anmerkung

Strafrechtlicher Schutz auch durch § 49 DSG, BGBl. Nr. 565/1978.

Schlagworte

Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029666

Alte Dokumentnummer

N2197415118T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P123/NOR12029666

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