Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
§ 113.Paragraph 113,
Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Schlagworte
Vorstrafe
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029656
Alte Dokumentnummer
N2197415108T