(2)Absatz 2Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1Absatz eins, verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1Absatz eins, oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1Absatz eins, ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.