Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 § 34

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 524/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Betriebsratsfonds ist regelmäßig, tunlichst einmal jährlich, einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine Revision ist unverzüglich und ohne vorherige Anzeige vorzunehmen, wenn der Arbeiterkammer begründete Hinweise auf Mängel in der Gebarung gegeben werden.
  2. Absatz 2Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097453

Alte Dokumentnummer

N6197428006L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/524/P34/NOR12097453

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