(1)Absatz einsDer Betriebsratsfonds ist regelmäßig, tunlichst einmal jährlich, einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. Eine Revision ist unverzüglich und ohne vorherige Anzeige vorzunehmen, wenn der Arbeiterkammer begründete Hinweise auf Mängel in der Gebarung gegeben werden.