Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Typ
Vertrag – OPEC
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
28.09.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 7
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OPEC und im besonderen ihre Fähigkeit:
bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
und
gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozeßfähigkeit
Im RIS seit
05.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR40121954