(4)Absatz 4Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.