Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.02.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Leibeserziehung, Leibesübungen und Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind
§ 13.Paragraph 13,
Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist Paragraph 11, Absatz 9, in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen in Musikerziehung,
in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,
in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung sowie Werkerziehung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2012
Gesetzesnummer
10009375
Dokumentnummer
NOR12126773
Alte Dokumentnummer
N7199715200A