(11)Absatz 11Soweit dies der Finanzierungsplan zur Erfüllung der Aufgaben der Erneuerungsgemeinschaft vorsieht, sind von den Mitgliedern nach ihrem Anteil Beiträge zu leisten. Das gleiche gilt auch für nicht im Finanzierungsplan enthaltene Kosten, sofern nicht die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit eine andere Bedeckung beschließt. Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen muß in dem zwischen den Eigentümern abgeschlossenen Vertrag (Statut) auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden; ohne diese Beschränkung ist eine die Beitragspflicht festsetzende Bestimmung des Vertrages (Statutes) wirkungslos. Eine Abänderung des Vertrages (Statutes), durch die der Betrag, auf den die Beitragsleistung beschränkt ist, erhöht werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines einhelligen Beschlusses aller Mitglieder. Nach Bildung der Erneuerungsgemeinschaft eintretende Mitglieder haben einen ihrem Anteil entsprechenden Beitrag zu den bisher von den Mitgliedern geleisteten Beiträgen zu zahlen. Mitglieder, die nach § 12 Abs. 5, erster Satz oder Abs. 11 aus der Erneuerungsgemeinschaft ausscheiden, sind, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, von dieser Beitragspflicht befreit.Soweit dies der Finanzierungsplan zur Erfüllung der Aufgaben der Erneuerungsgemeinschaft vorsieht, sind von den Mitgliedern nach ihrem Anteil Beiträge zu leisten. Das gleiche gilt auch für nicht im Finanzierungsplan enthaltene Kosten, sofern nicht die Generalversammlung mit Stimmenmehrheit eine andere Bedeckung beschließt. Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen muß in dem zwischen den Eigentümern abgeschlossenen Vertrag (Statut) auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden; ohne diese Beschränkung ist eine die Beitragspflicht festsetzende Bestimmung des Vertrages (Statutes) wirkungslos. Eine Abänderung des Vertrages (Statutes), durch die der Betrag, auf den die Beitragsleistung beschränkt ist, erhöht werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines einhelligen Beschlusses aller Mitglieder. Nach Bildung der Erneuerungsgemeinschaft eintretende Mitglieder haben einen ihrem Anteil entsprechenden Beitrag zu den bisher von den Mitgliedern geleisteten Beiträgen zu zahlen. Mitglieder, die nach Paragraph 12, Absatz 5,, erster Satz oder Absatz 11, aus der Erneuerungsgemeinschaft ausscheiden, sind, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, von dieser Beitragspflicht befreit.