(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 452/1996)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1996,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 11. Feber 1974 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 4 am 13. März 1974 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an:
Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dahomey, Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guayana, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Korea, Libanon, Malawi, Mali, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Surinam, Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches stehenden Gebiete sowie des Britischen Protektorats der Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Weißrußland, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Algerien, Ägypten, Äthiopien, Bahrein, Brasilien, Ecuador, Jemen DVR, Malawi, Mongolei, Oman, Papua-Neuguinea, Peru, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Ukraine und Weißrußland haben erklärt, daß sie sich durch Artikel 12 Absatz 1 als nicht gebunden betrachten.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt: gemäß Art. 12 Abs. 2:Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt: gemäß Artikel 12, Absatz 2 :
Syrien, China, Katar und Indien, Koreanische Demokratische Volksrepublik;
Argentinien
Die Geltung dieses Übereinkommens für Gebiete, deren Oberhoheit zwischen zwei oder mehr Staaten strittig ist, ob diese nun Vertragsstaaten des Übereinkommens sind oder nicht, ist nicht als Änderung der von jedem dieser Staaten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingenommenen Haltung oder als Verzicht auf diese oder als Abweichung von dieser auszulegen.
Algerien
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz eins, gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Dänemark
Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1980 den anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen.
Jemen
Der Demokratische Jemen hat erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß eine Befassung des Internationalen Gerichtshofs in jedem einzelnen Fall das Einverständnis jeder am Konflikt beteiligten Partei erfordert.Der Demokratische Jemen hat erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 12, Absatz eins, gebunden zu erachten und daß eine Befassung des Internationalen Gerichtshofs in jedem einzelnen Fall das Einverständnis jeder am Konflikt beteiligten Partei erfordert.
Niederlande
Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. Juni 1974 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Marokko
Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält folgenden Vorbehalt: „Im Falle einer Streitigkeit muß jede Befassung des Internationalen Gerichtshofes in vollem Einvernehmen der betroffenen Parteien erfolgen.“
Tunesien
„Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des Art. 12 Abs. 1 der Haager Konvention:,Die Streitigkeit wird dem Internationalen Gerichtshof mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.' „„Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des Artikel 12, Absatz eins, der Haager Konvention:,Die Streitigkeit wird dem Internationalen Gerichtshof mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.' „
Vereinigte Königreich
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 15. Dezember 1982 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Vietnam
„Jede beliebige Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des gegenständlichen Übereinkommens kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung dieser Staaten bei jeder konkreten Meinungsverschiedenheit übergeben werden.“