Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Hohe See § 0

Kurztitel

Übereinkommen über die Hohe See

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 246/1974

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.02.1974

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

29.04.1958

Index

19/13 Seerecht

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
StF: BGBl. Nr. 246/1974 (NR: GP XIII RV 820 AB 913 S. 82. BR: S. 325.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 246/1974 *Albanien 246/1974 *Australien 246/1974 *Belarus 246/1974 *Belgien 246/1974 *Bosnien-Herzegowina III 184/2005 *Bulgarien 246/1974 *Burkina Faso 246/1974 *Costa Rica 246/1974 *Dänemark 246/1974 *Deutschland/BRD 246/1974 *Dominikanische R 246/1974 *Eswatini 246/1974 *Fidschi 246/1974 *Finnland 246/1974 *Guatemala 246/1974 *Haiti 246/1974 *Indonesien 246/1974 *Israel 246/1974 *Italien 246/1974 *Jamaika 246/1974 *Japan 246/1974 *Jugoslawien 246/1974 *Kambodscha 246/1974 *Kenia 246/1974 *Kroatien III 184/2005 *Lesotho 246/1974 *Lettland III 184/2005 *Madagaskar 246/1974 *Malawi 246/1974 *Malaysia 246/1974 *Mauritius 246/1974 *Mexiko 246/1974 *Mongolei III 184/2005 *Nepal 246/1974 *Niederlande 246/1974 *Nigeria 246/1974 *Papua-Neuguinea III 184/2005 K *Polen 246/1974 *Portugal 246/1974 *Rumänien 246/1974 *Salomonen III 184/2005 *Schweiz 246/1974 *Senegal 246/1974 *Serbien-Montenegro III 184/2005 *Sierra Leone 246/1974 *Slowakei III 184/2005 *Slowenien III 184/2005 *Spanien 246/1974 *Südafrika 246/1974 *Thailand 246/1974 *Tonga 246/1974 *Trinidad/Tobago 246/1974 *Tschechische R III 184/2005 *Tschechoslowakei 246/1974 *UdSSR 246/1974 *Uganda 246/1974 *Ukraine 246/1974 *Ungarn 246/1974 *USA 246/1974 *Venezuela 246/1974 *Vereinigtes Königreich 246/1974 *Zentralafrikanische R 246/1974 *Zypern III 184/2005

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2005,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Jänner 1974 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 34 Absatz 2 am 9. Feber 1974 für Österreich in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an:

Afghanistan, Albanien, Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Fidschi, Finnland, Guatemala, Haiti, Indonesien, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kenia, Khmer, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Nepal, Niederlande, Nigeria, Obervolta, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Swasiland, Thailand, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:

ALBANIEN

Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Albanien ist der Auffassung, daß auf Grund der bekannten Grundsätze des Völkerrechtes alle staatlichen Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, ungeachtet des Zweckes, dem sie dienen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterstehen, unter dessen Flagge sie fahren.

Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Albanien erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und nicht der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See dient.

BULGARIEN

Vorbehalt und Erklärung anläßlich der Ratifikation:

Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach Schiffe auf hoher See der Hoheitsgewalt des Flaggenstaates unterstehen, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.

Erklärung: Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.

INDONESIEN

Vorbehalt anläßlich der Ratifikation: „... daß die in dem Übereinkommen verwendeten Ausdrücke `Küstenmeer` und `innere Gewässer`, soweit es die Republik Indonesien betrifft, gemäß Artikel 1 der anstelle eines Gesetzes erlassenen Regierungsverordnung Nr. 4 aus dem Jahre 1960 (Staatsgesetzblatt 1960, Nr. 22) über indonesische Gewässer ausgelegt werden, die auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 1 aus dem Jahre 1961 (Staatsgesetzblatt 1961, Nr. 3) bezüglich der Gesetzwerdung aller vor dem 1. Jänner 1961 erlassenen Notstandsgesetze und anstelle von Gesetzen erlassenen Regierungsverordnungen Gesetz geworden ist.

Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:

Artikel 1: 1. Die indonesischen Gewässer bestehen aus dem Küstenmeer und den inneren Gewässern Indonesiens.

Ziffer 2 Das indonesische Küstenmeer ist ein Meeresgürtel von einer Breite von zwölf Seemeilen, deren äußere Begrenzung senkrecht zu den Grundlinien oder Punkten auf den Grundlinien gemessen wird, die aus geraden Linien bestehen, welche die äußersten Punkte auf der Tiefwasserstandsmarke auf den äußersten, indonesisches Hoheitsgebiet bildenden Inseln oder Teilen solcher Inseln verbinden, mit der Maßgabe, daß im Falle von Meerengen mit einer Breite von nicht mehr als vierundzwanzig Seemeilen, bei denen Indonesien nicht der einzige Küstenstaat ist, die äußere Grenze des indonesischen Küstenmeeres in der Mitte der Meerenge zu ziehen ist.

Ziffer 3 Die indonesischen inneren Gewässer sind alle Gewässer, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Grundlinien liegen.

Ziffer 4 Eine Seemeile ist sechzig auf einen Breitengrad ...“

MEXIKO

Artikel 9: Die Regierung von Mexiko meldet einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 9 an, da sie der Auffassung ist, daß staatliche Schiffe ohne Rücksicht auf die Verwendung, der sie zugeführt werden, Immunität genießen. Sie akzeptiert daher nicht die in dem gegenständlichen Artikel vorgesehene Einschränkung, wonach nur einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See Immunität von der Hoheitsgewalt anderer Staaten genießen.

MONGOLEI Vorbehaltlich der folgenden Erklärung zu Artikel 15:

Die Regierung der mongolischen Volksrepublik ist der Auffassung, dass die Definition der Seeräuberei gemäß Artikel 15 des Übereinkommens bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfasst und die Definition daher nicht hinreichend die Bedingungen widerspiegelt, die für die Gewährleistung der freien Schifffahrt auf internationalen Seewegen erfüllt werden müssen.

POLEN

Artikel 9: „Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in Artikel 9 festgelegte Vorschrift für alle Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm verwendet werden, gilt.“

Erklärung: „Die Regierung der Volksrepublik Polen ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen enthaltene Definition der Seeräuberei dem derzeitigen Stand des Völkerrechtes in dieser Hinsicht nicht voll entspricht.“

RUMÄNIEN

Artikel 9: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechtes, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, für alle staatlichen Schiffe, ohne Rücksicht auf den Zweck, für den sie verwendet werden, gilt.

Erklärung: Die Regierung der Rumänischen Volksrepublik ist der Auffassung, daß die in Artikel 15 des Übereinkommens über die Hohe See festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt.

SOWJETUNION

Artikel 9: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß der Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein Schiff auf hoher See keiner anderen Staatsgewalt als der des Flaggenstaates untersteht, uneingeschränkt für alle staatlichen Schiffe gilt.

Erklärung: Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Auffassung, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei bestimmte Akte, die nach dem geltenden Völkerrecht als seeräuberische Handlungen betrachtet werden sollten, nicht erfaßt und der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf internationalen Seewegen nicht dient.

SPANIEN

Spaniens Beitritt ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen in Zusammenhang mit den Gewässern von Gibraltar auszulegen.

TSCHECHOSLOWAKEI

Artikel 9: „Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik ist der Auffassung, daß nach dem geltenden Völkerrecht staatliche Schiffe, die für Handelszwecke verwendet werden, auf hoher See ebenfalls vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen Staates als des Flaggenstaates genießen.“

Erklärung: „Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik steht auf dem Standpunkt, daß der Begriff der Seeräuberei nach der Definition in dem Übereinkommen weder dem geltenden Völkerrecht noch den Interessen der Gewährleistung der freien Schiffahrt auf hoher See entspricht.“

UKRAINE

Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.

UNGARN

Artikel 9: „Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik ist der Ansicht, daß nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes einem Staat gehörende und von ihm verwendete Schiffe, die im Staatsdienst stehen, gleichgültig ob sie Handelszwecken oder anderen als Handelszwecken dienen, auf hoher See die gleiche Immunität wie Kriegsschiffe genießen.“

Erklärung: „Die Regierung der Ungarischen Volksrepublik erklärt, daß die in dem Übereinkommen festgelegte Definition der Seeräuberei mit dem derzeit geltenden Völkerrecht nicht in Einklang steht und den allgemeinen Interessen der freien Schiffahrt auf hoher See nicht dient.“

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

„Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde ... erklärt die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, daß, sofern nicht in hiernach erfolgenden weiteren und gesonderten Mitteilungen etwas anderes festgestellt wird, sich die Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens seitens des Vereinigten Königreiches nicht auf die unter britischem Schutz stehenden Staaten im Persischen Golf erstreckt. Multilaterale Übereinkommen, denen das Vereinigte Königreich beitritt, werden auf diese Staaten solange nicht ausgedehnt, bis eine Ausdehnung vom Herrscher des betreffenden Staates beantragt wird.“

WEISSRUSSLAND

Sinngemäß der gleiche Vorbehalt und die gleiche Erklärung wie die Sowjetunion.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

vom Wunsche geleitet, die Regeln des Völkerrechts über die Hohe See zu kodifizieren,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß durch die nachstehenden Bestimmungen die von der in Genf vom 24. Februar bis 27. April 1958 abgehaltenen Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen angenommen wurden, im wesentlichen im Völkerrecht geltende Grundsätze deklaratorisch festgestellt werden,

haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 26.10.2005 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3
Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10000550

Dokumentnummer

NOR11000552

Alte Dokumentnummer

N1197412917T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/246/P0/NOR11000552

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