Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beschlußfassung

§ 68.
  1. Absatz einsDer Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  2. Absatz 2Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 70) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
  3. Absatz 3Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097039

Alte Dokumentnummer

N6197422951L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P68/NOR12097039

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