Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sitzungen des Betriebsrates

§ 67.
  1. Absatz einsDie Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
  3. Absatz 3Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.
  4. Absatz 4Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097038

Alte Dokumentnummer

N6197422950L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P67/NOR12097038

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