Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 51

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlgrundsätze

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 56, Absatz 3, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097019

Alte Dokumentnummer

N6197422931L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P51/NOR12097019

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