Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 40

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

15.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT

Organe der Arbeitnehmerschaft

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIn jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 49, Absatz eins,) Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 41, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebshauptversammlung;
    2. Ziffer 2
      die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
    3. Ziffer 3
      die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
    5. Ziffer 5
      der Betriebsausschuß;
    6. Ziffer 6
      die Rechnungsprüfer.
  3. Absatz 3Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebsversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
    3. Ziffer 3
      der Betriebsrat;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  4. Absatz 4Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
    2. Ziffer 2
      der Zentralbetriebsrat;
    3. Ziffer 3
      die Betriebsräteversammlung;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  5. Absatz 4 aIn Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (Paragraph 88 a,).
  6. Absatz 4 bIn Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen im Sinne des römisch fünf. Teiles ist nach Maßgabe des römisch fünf. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  7. Absatz 4 cIn den Unternehmen im Sinne des römisch VI. Teiles ist nach Maßgabe des römisch VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  8. Absatz 4 dIn den Unternehmen im Sinne des römisch VII. Teiles ist nach Maßgabe des römisch VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  9. Absatz 4 eIn den Unternehmen im Sinne des römisch VIII. Teiles ist nach Maßgabe des römisch VIII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium oder ein besonderes Entsendungsgremium einzusetzen.
  10. Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins bis 4a sind in Betrieben, in denen dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,) beschäftigt sind, nach den Bestimmungen des fünften Hauptstückes Jugendvertretungen zu errichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40091855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P40/NOR40091855

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