Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG
Begriff und Voraussetzungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDas Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(2)Absatz 2Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4 stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.
(3)Absatz 3Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12096994
Alte Dokumentnummer
N6197422906L