Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DER LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

Begriff und Voraussetzungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
  2. Absatz 2Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, stehen der Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung nicht entgegen.
  3. Absatz 3Bei Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096994

Alte Dokumentnummer

N6197422906L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P26/NOR12096994

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