Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
10 Schilling (automatensicher) – Einziehung 10 S (Silber)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988,
BGBl. Nr. 579/1988.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Gesetzesnummer
10004184
Dokumentnummer
NOR12046120
Alte Dokumentnummer
N3197441919J