Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
10 Schilling (automatensicher) – Einziehung 10 S (Silber)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988,
BGBl. Nr. 579/1988.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie eine Seite der Münze hat den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht, ferner rechts unten die Ziffer „10“, im linken Umkreis das Wort „Schilling“ und auf der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu zeigen.
(2)Absatz 2Die andere Seite der Münze hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.
(3)Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.
(4)Absatz 4Die nähere äußerliche Gestaltung der Münze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Gesetzesnummer
10004184
Dokumentnummer
NOR12046119
Alte Dokumentnummer
N3197441918J