Bundesrecht konsolidiert

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10 Schilling (automatensicher) – Einziehung 10 S (Silber) § 2

Kurztitel

10 Schilling (automatensicher) – Einziehung 10 S (Silber)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 579/1988.

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat den Kopf einer Wachauerin mit Goldhaube in Seitenansicht, ferner rechts unten die Ziffer „10“, im linken Umkreis das Wort „Schilling“ und auf der rechten Seite die Jahreszahl der Prägung zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite der Münze hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.
  4. Absatz 4Die nähere äußerliche Gestaltung der Münze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Gesetzesnummer

10004184

Dokumentnummer

NOR12046119

Alte Dokumentnummer

N3197441918J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/174/P2/NOR12046119

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