Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1974
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SUG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Fortbezug der Sonderunterstützung
§ 6.Paragraph 6,
Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im § 4 genannten Pension erfüllt sind. Arbeitslosen, die Sonderunterstützung bereits bezogen haben, ist auf Antrag der Fortbezug der Sonderunterstützung zu gewähren, sofern nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer im Paragraph 4, genannten Pension erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008279
Dokumentnummer
NOR12096596
Alte Dokumentnummer
N6197320561L