Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sonderunterstützungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 11,

Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR40059396

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P11/NOR40059396

Navigation im Suchergebnis