Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Arbeitsmarktservice hat für Bezieher von Sonderunterstützung bei Vorliegen einer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit eine Kontrollmeldung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 vorzuschreiben. Das Arbeitsmarktservice hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unverzüglich zu verständigen, wenn ein Bezieher von Sonderunterstützung eine Kontrollmeldung versäumt oder sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt.
  2. Absatz 2Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlassen, ohne hiefür einen triftigen Grund glaubhaft zu machen, gebührt ab dem Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges keine Sonderunterstützung.
  3. Absatz 3Hat ein Bezieher von Sonderunterstützung sich geweigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer derartigen Beschäftigung vereitelt, ist Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Sonderunterstützung tritt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR40059395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P10/NOR40059395

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