Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer Art. 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 595/1973 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009

Typ

Vertrag - Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

24.09.1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz einsVergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem in dem anderen Vertragstaat ausgeübten freien Beruf bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die die Person, die die Vergütungen zahlt, in dem anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person für eine außerhalb des erstgenannten Staates ausgeübte freiberufliche Tätigkeit gezahlt werden, in diesem erstgenannten Staat mit einem Satz besteuert werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sind auch auf Leistungen eines Unternehmens anzuwenden, die in Form freiberuflicher Tätigkeit erbracht werden.
  5. Absatz 5Ungeachtet des Artikels 7 und der Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem erstgenannten Vertragstaat im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate nicht überschreitet, ausgeübt wird, in dem erstgenannten Vertragstaat mit einem Satz besteuert werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigt.
  6. Absatz 6Die in diesem Artikel vorgesehene Begrenzung des Satzes der in einem Vertragstaat erhobenen Steuer berührt nicht die Rechtsvorschriften dieses Staates über die Besteuerung der Nettoeinkünfte aus der geleisteten Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045904

Alte Dokumentnummer

N3197341858J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/595/A14/NOR12045904

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