(5)Absatz 5Ungeachtet des Artikels 7 und der Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels dürfen Vergütungen, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem erstgenannten Vertragstaat im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate nicht überschreitet, ausgeübt wird, in dem erstgenannten Vertragstaat mit einem Satz besteuert werden, der 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigt.