Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.01.1974
Außerkrafttretensdatum
Index
27/02 Notare
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDem Notar und den Kanzleiangestellten in Wien gebührt für eine Tätigkeit, die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen, in der Regel anstelle der Fahrtkosten eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt
wenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifs,
wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen Straßenbahntarifs,
wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars nicht unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache des jeweiligen Straßenbahntarifs.
(2)Absatz 2Ist in den Fällen des Abs. 1 wegen Dringlichkeit der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens geboten, so ist der Aufwand für den Kraftwagen zu ersetzen.Ist in den Fällen des Absatz eins, wegen Dringlichkeit der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens geboten, so ist der Aufwand für den Kraftwagen zu ersetzen.
Anmerkung
Abs. 2 erfaßt sowohl den Aufwand für den eigenen Pkw als auch den Aufwand für ein Taxi.
Schlagworte
Hinweg, Pkw
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029197
Alte Dokumentnummer
N2197314788T