Bundesrecht konsolidiert

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Notariatstarifgesetz § 31

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 576/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDem Notar und den Kanzleiangestellten in Wien gebührt für eine Tätigkeit, die sie im Gemeindegebiet der Stadt Wien vornehmen, in der Regel anstelle der Fahrtkosten eine Entfernungsgebühr. Diese beträgt
    1. Ziffer eins
      wenn der Ort der Tätigkeit innerhalb des Stadtbezirkes der Kanzlei des Notars gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Doppelte des jeweiligen Straßenbahntarifs,
    2. Ziffer 2
      wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Vierfache des jeweiligen Straßenbahntarifs,
    3. Ziffer 3
      wenn der Ort der Tätigkeit in einem an den Stadtbezirk der Kanzlei des Notars nicht unmittelbar angrenzenden Stadtbezirk gelegen ist, für den Hin- und Rückweg je das Achtfache des jeweiligen Straßenbahntarifs.
  2. Absatz 2Ist in den Fällen des Absatz eins, wegen Dringlichkeit der Tätigkeit die Benützung eines Kraftwagens geboten, so ist der Aufwand für den Kraftwagen zu ersetzen.

Anmerkung

Abs. 2 erfaßt sowohl den Aufwand für den eigenen Pkw als auch den Aufwand für ein Taxi.

Schlagworte

Hinweg, Pkw

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029197

Alte Dokumentnummer

N2197314788T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/576/P31/NOR12029197

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