Bundesrecht konsolidiert

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Notariatstarifgesetz § 21

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 21,

Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19 Absatz 2, oder 20 Absatz 2, fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro Anmerkung 1).

(___________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2023, ab 1.5.2023: 9,10 Euro)

Anmerkung

1. Der § 21 enthält eine Sonderregelung für jene Geschäfte, die unter den sogenannten Landtarif fallen und bei denen der Notar auch die grundbücherliche Durchführung besorgt.
2. ÜR: Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 8/2006; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

04.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40114201

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/576/P21/NOR40114201

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