§ 21.Paragraph 21,
Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19 Absatz 2, oder 20 Absatz 2, fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 1) Anmerkung 1).
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 9,10 Euro)Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2023, ab 1.5.2023: 9,10 Euro)