Bundesrecht konsolidiert

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Notariatstarifgesetz § 17a

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Text

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines

Paragraph 17 a,

Soweit in diesem Abschnitt innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Z 5, BGBl. I Nr. 132/2001.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40023533

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/576/P17a/NOR40023533

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