Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial § 0

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1973

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.1994

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.06.1970

Index

39/04 Zollabkommen

Titel

(Übersetzung)
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
StF: BGBl. Nr. 52/1973 (NR: GP XIII RV 158 AB 230 S. 25. BR: S. 309.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Algerien 52/1973 *Argentinien 506/1986 *Australien 52/1973 *Barbados 506/1986 *Benin 52/1973 *Deutschland/BRD 52/1973 *Frankreich 506/1986 *Griechenland 506/1986 *Indien 506/1986 *Irak 52/1973 *Iran 52/1973 *Israel 506/1986 *Jordanien 52/1973 *Kamerun 52/1973 *Korea/R 506/1986 *Lesotho 506/1986 *Libanon 52/1973 *Liechtenstein 506/1986 *Marokko 506/1986 *Neuseeland 506/1986 *Niederlande 506/1986 *Niger 52/1973 *Polen 52/1973 *Portugal 506/1986 *Rwanda 52/1973 *Senegal 506/1986 *Somalia 52/1973 *Spanien 52/1973 *Südafrika 506/1986 *Togo 52/1973 *Tunesien 52/1973 *Ungarn 506/1986 *Zypern 506/1986

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. Juni 1971 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmitteln samt Anlage, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Zollabkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. August 1972

Ratifikationstext

Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorliegenden Zollabkommen wurde am 10. Oktober 1972 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt. Das Zollabkommen ist somit gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, am 10. Jänner 1973 für Österreich in Kraft getreten.

Derzeit gehören folgende Staaten dem Zollabkommen an: Algerien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dahomey, Irak, Iran, Jordanien, Kamerun, Libanon, Niger, Polen, Rwanda, Spanien, Somalia, Togo und Tunesien.

Schweiz

Nach einer weiteren Mitteilung des Rates hat die Schweiz mit einer am 13. Juni 1975 eingelangten Note den Geltungsbereich auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die VERTRAGSPARTEIEN des vorliegenden Abkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet worden ist,

In der Erwägung, daß der internationale Austausch von Lehrmaterial für die Entwicklung des Unterrichts und der Berufsausbildung, den unentbehrlichen Voraussetzungen des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts, von wesentlicher Bedeutung ist,

In der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Erleichterungen für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Lehrmaterial hierzu wirksam beitragen kann,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Änderung der Staatenliste, vgl. Anlage B.5 Art. 8, BGBl. III Nr. 37/1997.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR11005160

Alte Dokumentnummer

N3199762081J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/52/P0/NOR11005160

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