Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien) Art. 5

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1973

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

28.06.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5

Betriebstätte

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      einen Ort der Leitung,
    2. Ziffer 2
      eine Zweigniederlassung,
    3. Ziffer 3
      eine Geschäftsstelle,
    4. Ziffer 4
      eine Fabrikationsstätte,
    5. Ziffer 5
      eine Werkstätte,
    6. Ziffer 6
      ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. Ziffer 7
      eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Absatz 3Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Ziffer 2
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Ziffer 3
      Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. Ziffer 4
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. Ziffer 5
      eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Absatz 4Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinn des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte des Unternehmens als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Absatz 5Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
  6. Absatz 6Für ein Versicherungsunternehmen eines Vertragstaates wird eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat von dem Zeitpunkt an als begründet erachtet, in dem es durch einen Vertreter im Sinn des Absatzes 4 oder durch einen unabhängigen Vertreter, der eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und der diese Vollmacht gewöhnlich ausübt, Prämien im Gebiet dieses Staates einhebt oder gegen in diesem Gebiet gelegene Risken versichert.
  7. Absatz 7Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045866

Alte Dokumentnummer

N3197341801J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/415/A5/NOR12045866

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