Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)
Typ
Vertrag – Belgien
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
28.06.1973
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 18
Ruhegehälter
(1)Absatz einsVorbehaltlich des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die auf Grund der Sozialgesetzgebung eines Vertragstaates von diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates gezahlt werden, dürfen jedoch in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Gesetzesnummer
10004142
Dokumentnummer
NOR12045879
Alte Dokumentnummer
N3197341814J