Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien) Art. 18

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1973

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

28.06.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

Ruhegehälter

  1. Absatz einsVorbehaltlich des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Ruhegehälter und andere wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die auf Grund der Sozialgesetzgebung eines Vertragstaates von diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates gezahlt werden, dürfen jedoch in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045879

Alte Dokumentnummer

N3197341814J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/415/A18/NOR12045879

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