Bundesrecht konsolidiert

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Impfschadengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 3, (1) (Verfassungsbestimmung) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter. Gegen ihre Entscheidungen steht das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu.

  1. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die Paragraphen 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Absatz eins,, 2, 4 und 5, 83 Absatz eins,, 85 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 86 Absatz eins bis 4 und Absatz 6,, 87a Absatz eins bis 3, 88 Absatz 3,, 91 bis 94a und 98a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen.
  3. Absatz 4Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR40020002

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/371/P3/NOR40020002

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