Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Volksbegehrengesetz 1973 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIst ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 5, Absatz 3,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungslisten aufliegen, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen vorgenommen werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
  2. Absatz 2Die Eintragungsbehörde ist verpflichtet, die öffentliche Auflegung der ihr übermittelten Eintragungslisten zum Zwecke der Eintragung örtlich und zeitlich so einzurichten, daß alle Stimmberechtigten im Bereich der Eintragungsbehörde die Möglichkeit haben, sich innerhalb des Eintragungszeitraums in die Eintragungslisten einzutragen. Hiebei ist auf die beruflichen Verhältnisse der Stimmberechtigten tunlichst Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012

Schlagworte

Einsichtnahme

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40137019

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P9/NOR40137019

Navigation im Suchergebnis