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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 6

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, deren Ausnahme von der Vollversicherung auf Grund der durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1968,, Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1969, sowie Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1971,, geänderten Fassung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes weggefallen ist und die am 1. Jänner 1973 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1973 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  3. Absatz 3Personen, die am 31. Dezember 1972 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1973 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  4. Absatz 4Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1973 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1973 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Österreichische Dentistenkammer hat bis 31. März 1973 den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder, die im Sprengel der einzelnen Gebietskrankenkassen ihren Wohnsitz haben, nach dem Stande vom 1. Jänner 1973 zu übergeben.
  6. Absatz 6Personen, die nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8, gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 31. März 1973 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1973.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen, die in den gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 21, Litera c, aufgestellten Richtlinien enthalten sind, gelten für das Jahr 1973 auch für die Bediensteten des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen.
  8. Absatz 8Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 59, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 38, zu berechnen.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 42, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1973 entstanden sind.
  10. Absatz 10Der Bund hat über den Beitrag nach Paragraph 72, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 44, hinaus der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im ersten Kalendervierteljahr 1974 einen Beitrag von 20 Millionen Schilling zu leisten.
  11. Absatz 11An die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 45, genanntenHundertsatzes von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt

im Jahre 1973

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

  1. Litera a
    unter 900 S

1,5 v.H.

  1. Litera b
    von 900 S bis unter 1200 S

2 v.H.

  1. Litera c
    von 1200 S bis unter 1500 S

2,5 v.H.

im Jahre 1974

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

  1. Litera a
    unter 900 S

2 v.H.

  1. Litera b
    von 900 S bis unter 1200 S

2,5 v.H.

im Jahre 1975

 

bei Pensionen und Pensionssonderzahlungen von monatlich

 

 

der Hundertsatz

unter 900 S

2,5 v.H.

Bei Pensionen, deren Stichtag in den Jahren 1972 bis einschließlich 1975 liegt, ist jedoch bis zur erstmaligen Anpassung im Sinne des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jener Hundertsatz anzuwenden, der für das Jahr, in das der Stichtag fällt, gegolten hat.

  1. Absatz 12Der Ermittlung des Einbehaltes gemäß Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 45, ist die jeweils gebührende Ausgleichszulage im Jahre 1973 nur mit einem Drittel, im Jahre 1974 nur mit zwei Dritteln ihres Betrages zugrunde zu legen.
  2. Absatz 13Hat die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung am 31. Dezember 1972 bestanden oder wird sie nachträglich für diese Zeit begründet, so gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte letzte Beitragsgrundlage, sofern sie nicht unter Anwendung des Absatz 16, zustandegekommen ist, mit folgender Maßgabe als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48 :,
    1. Litera a
      wurde die Beitragsgrundlage nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufgewertet oder begann die ihr zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1970, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,235 zu vervielfachen;
    2. Litera b
      begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1971, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,166 zu vervielfachen;
    3. Litera c
      begann die der Beitragsgrundlage zugrunde liegende Weiterversicherung im Jahre 1972, so ist diese Beitragsgrundlage mit 1,086 zu vervielfachen.
    Ergibt sich hiebei eine Beitragsgrundlage unter dem nach Paragraph 76 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Betracht kommenden Mindestbetrag, so gilt unbeschadet des Absatz 14, der Betrag von 52.50 S als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Wird bis zum 31. Dezember 1973 ein Antrag im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48, gestellt, die Weiterversicherung auf einer niedrigeren Beitragsgrundlage zuzulassen, wird die Herabsetzung der Beitragsgrundlage mit 1. Jänner 1973 wirksam. In den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage nach den vor dem 1. Jänner 1973 in Geltung gestandenen Vorschriften herabgesetzt oder nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage gewählt worden ist als dem versicherungspflichtigen Einkommen entsprach, sind die Vorschriften des Paragraph 76 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Herabsetzung der Beitragsgrundlage bis Ende 1974 gilt.
  3. Absatz 14Bei Weiterversicherten, die am 1. Jänner 1973 das 55. Lebensjahr vollendet haben und bei denen für die Kalenderjahre 1969 bis 1972 die Entrichtung von Beiträgen auf der nach den bisherigen Vorschriften niedrigsten zulässigen Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zugelassen wurde, gilt als Mindestbeitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48, bzw. des Absatz 13, jeweils die Hälfte der in diesen Vorschriften als Mindestbeitragsgrundlage genannten Beträge.
  4. Absatz 15Die sich aus der Anwendung des Absatz 16, ergebende, um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Beitragsgrundlage gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 76 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 48,
  5. Absatz 16Für die am 31. Dezember 1968 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1969, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7200 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1969 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1970, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 7650 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1970 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1971, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8100 S monatlich erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1971 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1972, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, auf Antrag bis auf 8700 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in den angeführten Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Einkommen nachweist; hiebei ist Paragraph 76, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Anträge können nur bis längstens 31. Dezember 1973 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.
  6. Absatz 17Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 56, Litera a und Ziffer 64, Litera b, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  7. Absatz 18Die gemäß Paragraph 108 d, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 70, vorzunehmende Feststellung der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes kann für das Beitragsjahr 1974 bereits im Jahr 1973 vorgenommen werden. Die Feststellung tritt erst mit dem Beginn des Beitragsjahres 1974 in Kraft.
  8. Absatz 19Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 7 und die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 19, gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  9. Absatz 20Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 16, Litera a,, 27, 28 und 31 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  10. Absatz 21Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 16, Litera b und c und Ziffer 26, sind für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, Versicherten nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  11. Absatz 22Die Bestimmungen des Art. römisch III Ziffer 9 bis 11, 12, 13 und 15 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind.
  12. Absatz 23Die Bestimmungen des Art. römisch III Ziffer 16, sind nur anzuwenden, wenn der Tod nach dem 31. Dezember 1972 eingetreten ist.
  13. Absatz 24Die Bestimmungen des Paragraph 227, Ziffer eins,, 4 und 9, des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 6, des Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3,, des Paragraph 229 a und des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2 und 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3 bis 6 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
  14. Absatz 25Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 231, vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 8 und 9 sind Versicherungszeiten, die nach der am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 231, vorletzter Satz und des Paragraph 232, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zuzuweisen gewesen wären, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuzuweisen.
  15. Absatz 26Die Bestimmungen der Paragraphen 241 a,, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 14,, 25, 29 und 35 sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1972 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß Paragraph 253, bzw. Paragraph 276, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 1. Jänner 1973 liegt. Der Pensionsaufschub beginnt in diesen Fällen mit Erreichung des Anfallsalters bzw. mit der späteren Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
  16. Absatz 26 aDie Bestimmungen der Paragraphen 253 b, Absatz 3 und 276b Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 22 und 32 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß die Pension mit 1. Jänner 1973 wieder auflebt, wenn die Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen bis 31. März 1973 erstattet wird.
  17. Absatz 27Die Bestimmungen der Paragraphen 261 a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 25 und 35 sind ab 1. Jänner 1973 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Beitragsmonate, für die zusätzliche Steigerungsbeträge nach Paragraph 54, a des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes oder nach Paragraph 253, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1960 in Geltung gestandenen Fassung gewährt worden sind, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
  18. Absatz 28Paragraph 264, Absatz eins und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 26, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
  19. Absatz 29Die Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 39, gelten auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist; die Bestimmungen des Paragraph 293, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 39, gelten jedoch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, nur dann, wenn der Anspruch auf Ausgleichszulage - in den Fällen des Paragraph 293, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei beiden Ehegatten - erstmalig nach dem 31. Dezember 1972 festgestellt wird.
  20. Absatz 30Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 39, - auch in Verbindung mit Absatz 29, - ein niedrigerer Betrag an Ausgleichszulage als der nach den am 31. Dezember 1972 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührende, um 9 v. H. erhöhte Betrag an Ausgleichszulage, so ist dieser erhöhte Betrag unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 31 und 32 und des Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 45, so lange weiter zu gewähren, als er den Betrag übersteigt, der nach den ab 1. Jänner 1973 geltenden Bestimmungen gebührt. Der jeweils weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 1974, unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) zu vervielfachen. Ergibt sich aus der Anwendung der Absatz 31 und 32 eine Minderung des weiter zu gewährenden Betrages an Ausgleichszulage, so ist bei der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor von dem geminderten Betrag auszugehen.
  21. Absatz 31Der nach Absatz 30, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:
    1. Litera a
      die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensions(Renten)anpassung;
    2. Litera b
      eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (Paragraph 294, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
  22. Absatz 32In den Fällen des Absatz 31, ist Paragraph 292, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 39, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 50 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Ehegatten (der Ehegattin) erhöht. Paragraph 294, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 39, ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage um 30 v. H. bzw. 15 v. H. jenes Betrages zu mindern ist, um den sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht.
  23. Absatz 33Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 41, sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherte nach dem 31. Dezember 1971 aus der Krankenversicherung ausgeschieden ist.
  24. Absatz 34Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 43 bis 48 gelten nur in den Fällen, in denen der Stichtag nach Paragraph 308, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1971 liegt bzw. das Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt.
  25. Absatz 35Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach Paragraph 308, bzw. Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die nach den vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften nicht rechtzeitig gestellt worden sind,
    1. Litera a
      gelten, wenn über sie nicht entschieden worden ist, als rechtzeitig gestellt,
    2. Litera b
      können, wenn über sie bereits entschieden worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht;
    im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages bzw. auf Erstattung von Beiträgen erst nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird, die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis
    aber vor dem 1. Jänner 1972 erfolgt ist, sind die am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Überweisungsbetrages und für die Erstattung der Beiträge die Vorschriften des Paragraph 308, Absatz 3 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 43, heranzuziehen sind.
  26. Absatz 36Die bisher vom Bund für die Nachversicherung pensions(renten)versicherungsfreier Zeiten bzw. für Überweisungsbeträge für solche Zeiten vorschußweise geleisteten Zahlungen gehen endgültig zu Lasten des Bundes.
  27. Absatz 37Die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 49, gelten nur in den Fällen, in denen das Ausscheiden nach Paragraph 314, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 314 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt; erfolgte das Ausscheiden vor dem 1. Jänner 1972, so sind die Bestimmungen des Art. römisch IV Ziffer 49, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.
  28. Absatz 38Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung, über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch einen Versicherungsträger oder im Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden ist, hat der Versicherungsträger ein neues Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn bei Feststellung des Bestandes des Leistungsanspruches auch Zieten, für die nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, zu berücksichtigen sind und vom Anspruchswerber ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1972, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  29. Absatz 39Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach Paragraph 308, bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes können, wenn über sie bereits entschieden worden ist und im Verfahren nach Paragraph 308, bzw. nach Paragraph 529, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nunmehr Zeiten zu berücksichtigen sind, für die nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, wiederholt werden, wobei sie als rechtzeitig gestellt gelten und die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegensteht; im übrigen finden auf diese Fälle die vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Vorschriften Anwendung.
  30. Absatz 40Die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 32, sind auch anzuwenden, wenn das Verfahren am 1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit der Maßgabe, daß der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann frühestens am 1. Juli 1973 beantragt werden kann.
  31. Absatz 41Die Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 51 und 52 sind nicht anzuwenden, wenn die Genehmigung vor dem 1. Jänner 1973 erfolgt ist.
  32. Absatz 42Die Bestimmungen des Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 62, sind für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die dort bezeichneten Aufwendungen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen in einem Rahmen zu bewegen haben, der 0,1 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen (Paragraph 472 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zuzüglich der beitragspflichtigen Sonderzahlungen im Geschäftsjahr 1973 entspricht.
  33. Absatz 43Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 86, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  34. Absatz 44Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1973 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. römisch fünf Ziffer 86, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1973 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161035

Alte Dokumentnummer

N6195546250L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/31/A6/NOR12161035

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