Bundesrecht konsolidiert

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Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln § 12

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

75 Volksbildung

Text

Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien, Geldpreise

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Bund kann zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herausgeben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Stipendien gewähren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für die Erbringung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Geldpreise ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich der Ausschreibung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR40043489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/171/P12/NOR40043489

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