Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
75 Volksbildung
Text
Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
(2)Absatz 2Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
(3)Absatz 3Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
(4)Absatz 4Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(5)Absatz 5Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.
Schlagworte
Ausbildung, Kursteilnemer, Lehrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Gesetzesnummer
10009356
Dokumentnummer
NOR40043488