Bundesrecht konsolidiert

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Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln § 11

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

75 Volksbildung

Text

Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und von Volksbibliothekaren

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Bund kann Institute zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
  2. Absatz 2Die Institute haben ihre Aufgabe durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens zu erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
  3. Absatz 3Über den erfolgreichen Besuch der Kurse und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen ausgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen Lehr- und Hilfspersonals der Institute obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  5. Absatz 5Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen anzuschließen, deren Benützung den Kurs- und Seminarteilnehmern gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages obliegt dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit der Benützer.

Schlagworte

Ausbildung, Kursteilnemer, Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR40043488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/171/P11/NOR40043488

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