Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt III
Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Absatz 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
  2. Absatz 2Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1.Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.
  3. Absatz 3Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (Paragraph 78 a,) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
  5. Absatz 4 aEmpfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 14 Absatz 2,), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (Paragraph 9, Absatz 4,).
  6. Absatz 5Die Beitragspflicht ruht:
    1. Ziffer eins
      bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt.
    2. Ziffer 2
      bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110728

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P9/NOR40110728

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