Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 78b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78b

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Sonderrücklage

Paragraph 78 b,
  1. Absatz einsDie Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.
  2. Absatz 2Sofern sich aus der Langfristprognose (Paragraph 9, Absatz 3,) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.
  3. Absatz 3Sofern sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2006

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P78b/NOR40078563

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