(4)Absatz 4Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten (dessen Stellvertreters) und von weiteren Versichertenvertretern, die insgesamt mindestens dreizehn Stimmen führen, beschlußfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und drei Stimmen von Versichertenvertretern ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.