Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Sitzungen

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDie Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Der ordnungsmäßig einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare angehören. Der Präsident (dessen Stellvertreter) zählt auf diese Mindestanzahl.
  3. Absatz 3In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
  4. Absatz 4Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten (dessen Stellvertreters) und von weiteren Versichertenvertretern, die insgesamt mindestens dreizehn Stimmen führen, beschlußfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und drei Stimmen von Versichertenvertretern ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.
  5. Absatz 5Der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.
  6. Absatz 6Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168153

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P75/NOR40168153

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