Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
NVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Rechnungsprüfer
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsDie drei Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.
(2)Absatz 2Von den drei Rechungsprüfern hat einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notare, einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören. Die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt angehören.
(2a)Absatz 2 aIst ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.
(3)Absatz 3Der Vorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
(4)Absatz 4Die Rechnungsprüfer haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer beizuschließen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 16/2015
Schlagworte
Buchführung
Im RIS seit
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40168152