Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Notarversicherungsgesetz 1972 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorstand

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDer Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident, dessen Stellvertreter und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter) hat der Gruppe der Notare, eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und eines (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören.
  2. Absatz 2Den Vorsitz im Vorstand hat der Präsident zu führen. Paragraph 72, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Präsident, dessen Stellvertreter und zwei der drei weiteren Vorstandsmitglieder müssen, sofern sie Versicherte sind, ihren Amtssitz (Dienstort), sofern sie ehemalige Notare sind, ihren Wohnsitz in Wien oder in einer solchen Entfernung von Wien haben, daß sie kurzfristig an den Sitz der Anstalt gelangen können.
  4. Absatz 4Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt wird. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und der Bestimmungen des Absatz 5 und 6 einzelne seiner Obliegenheiten dem Präsidenten (dessen Stellvertreter) oder die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der Geschäftsstelle der Versicherungsanstalt übertragen.
  5. Absatz 5Der Präsident hat Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, bei Gefahr im Verzug so weit selbst zu besorgen und in solchen Fällen die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, als notwendig ist, um einen ihr drohenden Schaden abzuwehren beziehungsweise einen ihr entgehenden Vorteil zu sichern. Der Präsident hat den zuständigen Verwaltungskörpern nachträglich über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.
  6. Absatz 6Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit hat er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Satzung hat zu bestimmen, inwieweit der Präsident in anderen als den in Absatz 5, bezeichneten Fällen und inwieweit andere Mitglieder der Verwaltungskörper die Versicherungsanstalt vertreten können.
  7. Absatz 7Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P73/NOR40010039

Navigation im Suchergebnis